Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 26.02.2020 - C-427/18 P   

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EuGH, 26.02.2020 - C-427/18 P (https://dejure.org/2020,2919)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.2020 - C-427/18 P (https://dejure.org/2020,2919)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - C-427/18 P (https://dejure.org/2020,2919)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    EAD/ Alba Aguilera u.a.

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte und Bedienstete - Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) - Dienstbezüge - Statut - Art. 110 - Personal der Europäischen Union, das in einem Drittland Dienst tut - Anhang X - Art. 1 Abs. 3 und Art. 10 - Zulage für die ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 17.03.2016 - T-792/14

    Vanhalewyn / EAD

    Auszug aus EuGH, 26.02.2020 - C-427/18
    Zudem handle es sich nicht um einen Gesichtspunkt, der sich zum ersten Mal im angefochtenen Urteil offenbart habe, da diese Pflicht im Urteil vom 25. September 2014, 0sorio u. a./EAD (F-101/13, EU:F:2014:223), vom Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt und im Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD (T-792/14 P, EU:T:2016:156), bestätigt worden sei.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht zwar in Rn. 25 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass "[d]er EAD ... nicht in Frage [stellt], dass aus dem Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD (T-792/14 P, EU:T:2016:156), hervorgeht, dass er verpflichtet ist, ADB zu Art. 10 des Anhangs X des Statuts zu erlassen, da die aus Art. 1 Abs. 3 dieses Anhangs folgende Pflicht auch die Bestimmungen über die Zulage für die Lebensbedingungen erfasst".

    Jedoch geht zum einen aus den Rn. 26 und 27 des angefochtenen Urteils hervor, dass der EAD vor dem Gericht im Wesentlichen geltend machte, das Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD (T-792/14 P, EU:T:2016:156), sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Das Gericht hat dieses Vorbringen in Rn. 24 des angefochtenen Urteils aufgegriffen, wo es dargelegt hat, die Kläger im ersten Rechtszug hätten geltend gemacht, "der EAD [könne sich] nicht darauf berufen, dass das Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD (T-792/14 P, EU:T:2016:156), erst ... rund einen Monat vor Erlass der [streitigen] Entscheidung ... verkündet worden sei, da die Pflicht zum Erlass von ADB zu Anhang X des Statuts ... jedenfalls in Art. 1 Abs. 3 dieses Anhangs vorgesehen sei".

  • EuG, 13.04.2018 - T-119/17

    Alba Aguilera u.a. / EAD - Öffentlicher Dienst - Beamte - Bedienstete auf Zeit -

    Auszug aus EuGH, 26.02.2020 - C-427/18
    Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. April 2018, Alba Aguilera u. a./EAD (T-119/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:183), mit dem das Gericht die Entscheidung des Generaldirektors für Haushalt und Verwaltung des EAD vom 19. April 2016 (im Folgenden: streitige Entscheidung) zur Festsetzung der in Art. 10 des Anhangs X des Statuts vorgesehenen Zulage für die Lebensbedingungen - Haushaltsjahr 2016 (ADMIN[2016] 7) aufgehoben hat, soweit damit die Zulage für die Lebensbedingungen für das in Äthiopien diensttuende Personal der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2016 von 30 % auf 25 % des Referenzbetrags herabgesetzt wurde.

    Die Nrn. 1 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. April 2018, Alba Aguilera u. a./EAD (T - 119/17, EU:T:2018:183), werden aufgehoben.

  • EuGöD, 25.09.2014 - F-101/13

    Osorio u.a. / EAD

    Auszug aus EuGH, 26.02.2020 - C-427/18
    Zudem handle es sich nicht um einen Gesichtspunkt, der sich zum ersten Mal im angefochtenen Urteil offenbart habe, da diese Pflicht im Urteil vom 25. September 2014, 0sorio u. a./EAD (F-101/13, EU:F:2014:223), vom Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt und im Urteil vom 17. März 2016, Vanhalewyn/EAD (T-792/14 P, EU:T:2016:156), bestätigt worden sei.

    Erstens sei die Tatsache, dass Art. 3 des Anhangs X des Statuts spezifisch den Erlass von ADB zu diesem Artikel vorsehe, ohne Belang, wie bereits das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 24 und 25 des Urteils vom 25. September 2014, 0sorio u. a./EAD (F-101/13, EU:F:2014:223), festgestellt habe.

  • EuGH, 29.11.2007 - C-176/06

    Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe, die die

    Auszug aus EuGH, 26.02.2020 - C-427/18
    Der Gerichtshof hat aber wiederholt entschieden, dass ein Rechtsmittelführer zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen kann, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (Urteile vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C-176/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:730, Rn. 17, sowie vom 6. September 2018, Tschechische Republik/Kommission, C-4/17 P, EU:C:2018:678, Rn. 24).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-4/17

    Tschechische Republik / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Garantiefonds

    Auszug aus EuGH, 26.02.2020 - C-427/18
    Der Gerichtshof hat aber wiederholt entschieden, dass ein Rechtsmittelführer zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen kann, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (Urteile vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C-176/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:730, Rn. 17, sowie vom 6. September 2018, Tschechische Republik/Kommission, C-4/17 P, EU:C:2018:678, Rn. 24).
  • EuGH, 08.07.1965 - 110/63

    Willame / Kommission EAG

    Auszug aus EuGH, 26.02.2020 - C-427/18
    Soweit nichts ausdrücklich bestimmt ist, kann die Verpflichtung, unter den Formvoraussetzungen dieser Vorschrift Durchführungsregeln zu erlassen, nur ausnahmsweise gegeben sein, nämlich wenn die Bestimmungen des Statuts derart unklar und ungenau sind, dass sie sich nicht ohne Willkür anwenden lassen (Urteil vom 8. Juli 1965, Willame/Kommission, 110/63, EU:C:1965:71, S. 872 und 873).
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.02.2020 - C-427/18
    Eine Partei kann daher nicht erstmals vor dem Gerichtshof ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht hat, da ihr damit erlaubt würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 59, sowie vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.11.2017 - C-122/16

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 26.02.2020 - C-427/18
    Im System der Rechtmäßigkeitskontrolle vor dem Unionsgericht haben aber die Parteien das Initiativrecht für einen Prozess und legen den Umfang des Streitgegenstands fest (Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C-122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 87).
  • EuGH, 18.02.2016 - C-176/13

    Rat / Bank Mellat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuGH, 26.02.2020 - C-427/18
    Eine Partei kann daher nicht erstmals vor dem Gerichtshof ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht hat, da ihr damit erlaubt würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 59, sowie vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

    Ein Rechtsmittelführer kann jedoch zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (vgl. u. a. Urteil vom 26. Februar 2020, EAD/Alba Aguilera u. a., C-427/18 P, EU:C:2020:109, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    57 Vgl. Urteile vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (C-176/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:730, Rn. 17), und vom 10. April 2014, Kommission/Siemens Österreich u. a. (C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 102), vom 20. Dezember 2017, EUIPO/European Dynamics Luxembourg u. a. (C-677/15 P, EU:C:2017:998, Rn. 28), vom 6. September 2018, Tschechische Republik/Kommission (C-4/17 P, EU:C:2018:678, Rn. 24), und zuletzt vom 26. Februar 2020, SEAE/Alba Aguilera u. a. (C-427/18 P, EU:C:2020:109, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    9 Urteil vom 26. Februar 2020, EAD/Alba Aguilera u. a. (C-427/18 P, EU:C:2020:109, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-50/19

    Sigma Alimentos Exterior/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    14 Vgl. Urteile vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (C-176/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:730, Rn. 17), vom 10. April 2014, Kommission/Siemens Österreich u. a. (C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 102), vom 20. Dezember 2017, EUIPO/European Dynamics Luxembourg u. a. (C-677/15 P, EU:C:2017:998, Rn. 28), vom 6. September 2018, Tschechische Republik/Kommission (C-4/17 P, EU:C:2018:678, Rn. 24), und zuletzt vom 26. Februar 2020, SEAE/Alba Aguilera u. a. (C-427/18 P, EU:C:2020:109, Rn. 54).
  • EuG, 12.05.2021 - T-119/17

    Alba Aguilera u.a. / EAD

    Mit Urteil vom 26. Februar 2020, EAD/Alba Aguilera u. a. (C-427/18 P, EU:C:2020:109, im Folgenden: Rechtsmittelurteil), hat der Gerichtshof zum einen dem ersten vom EAD geltend gemachten Rechtsmittelgrund stattgegeben und festgestellt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es entschied, dass Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts eine Vorschrift sei, die eine ausdrückliche Verpflichtung zum Erlass von ADB für den gesamten Anhang X begründe, und daraus folgerte, dass der EAD verpflichtet gewesen sei, ADB zu Art. 10 dieses Anhangs zu erlassen, bevor er die angefochtene Entscheidung rechtskonform habe erlassen können (Rn. 83 des Rechtsmittelurteils).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-427/18 P   

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https://dejure.org/2019,33846
Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-427/18 P (https://dejure.org/2019,33846)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.10.2019 - C-427/18 P (https://dejure.org/2019,33846)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2019 - C-427/18 P (https://dejure.org/2019,33846)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    EAD/ Alba Aguilera u.a.

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte und Bedienstete - Europäischer Auswärtiger Dienst - Dienstbezüge - In einem Drittland verwendete Bedienstete - Zulage für die Lebensbedingungen für die in Äthiopien verwendeten Bediensteten - Herabsetzung von 30 % auf 25 %

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 17.03.2016 - T-792/14

    Vanhalewyn / EAD

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-427/18
    4 Urteil vom 17. März 2016 (T-792/14 P, EU:T:2016:156).

    5 Urteil vom 17. März 2016 (T-792/14 P, EU:T:2016:156).

    7 Urteil vom 17. März 2016 (T-792/14 P, EU:T:2016:156, Rn. 22 und 23).

    10 Urteil vom 17. März 2016 (T-792/14 P, EU:T:2016:156).

    16 Urteil vom 17. März 2016 (T-792/14 P, EU:T:2016:156, Rn. 24 und 25).

    17 Urteil vom 17. März 2016 (T-792/14 P, EU:T:2016:156, Rn. 24 und 25).

    18 Urteil vom 17. März 2016 (T-792/14 P, EU:T:2016:156).

    21 Urteil vom 17. März 2016 (T-792/14 P, EU:T:2016:156).

  • EuG, 25.10.2018 - T-729/16

    PO u.a. / EAD - Öffentlicher Dienst - EAD - Dienstbezüge - In der Delegation in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-427/18
    19 Urteil vom 25. Oktober 2018 (T-729/16, EU:T:2018:721, Rn. 160 bis 165).

    20 Urteil vom 25. Oktober 2018 (T-729/16, EU:T:2018:721, Rn. 166 bis 170).

    22 Urteil vom 25. Oktober 2018 (T-729/16, EU:T:2018:721).

  • EuGöD, 25.09.2014 - F-101/13

    Osorio u.a. / EAD

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-427/18
    8 Urteil vom 25. September 2014 (F-101/13, EU:F:2014:223).

    9 Urteil vom 25. September 2014 (F-101/13, EU:F:2014:223, Rn. 24 und 25).

    11 Urteil vom 25. September 2014, 0sorio u. a./EAD (F-101/13, EU:F:2014:223, Rn. 25).

  • EuG, 13.04.2018 - T-119/17

    Alba Aguilera u.a. / EAD - Öffentlicher Dienst - Beamte - Bedienstete auf Zeit -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-427/18
    Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. April 2018, Alba Aguilera u. a./EAD (T-119/17, EU:T:2018:183), mit der das Gericht die Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 19. April 2016 über die Herabsetzung der an die in Äthiopien dienstlich verwendeten Bediensteten der Europäischen Union gezahlten Zulage für die Lebensbedingungen von 30 % auf 25 % des Referenzbetrags ab dem 1. Januar 2016 aufgehoben hat, und Nr. 3 des Tenors dieses Urteils, mit der das Gericht dem EAD die Kosten auferlegt hat, werden aufgehoben.

    2 T-119/17, EU:T:2018:183, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

  • EuGH, 29.05.1997 - C-153/96

    de Rijk / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-427/18
    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Mai 1997, de Rijk/Kommission (C-153/96 P, EU:C:1997:268, Rn. 28 und 29).
  • EuGH, 08.07.1965 - 110/63

    Willame / Kommission EAG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-427/18
    3 Vgl. auch zu diesen beiden Fällen Urteil vom 8. Juli 1965, Willame/Kommission (110/63, EU:C:1965:71).
  • EuG, 12.05.2021 - T-119/17

    Alba Aguilera u.a. / EAD

    Mit Urteil vom 26. Februar 2020, EAD/Alba Aguilera u. a. (C-427/18 P, EU:C:2020:109, im Folgenden: Rechtsmittelurteil), hat der Gerichtshof zum einen dem ersten vom EAD geltend gemachten Rechtsmittelgrund stattgegeben und festgestellt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es entschied, dass Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts eine Vorschrift sei, die eine ausdrückliche Verpflichtung zum Erlass von ADB für den gesamten Anhang X begründe, und daraus folgerte, dass der EAD verpflichtet gewesen sei, ADB zu Art. 10 dieses Anhangs zu erlassen, bevor er die angefochtene Entscheidung rechtskonform habe erlassen können (Rn. 83 des Rechtsmittelurteils).

    Zweitens ist Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 des Anhangs X des Statuts, wie Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache EAD/Alba Aguilera u. a. (C-427/18 P, EU:C:2019:866, Nr. 69) ausgeführt hat, in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts zu verstehen, wonach die Anstellungsbehörde "[n]ähere Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels" festlegt.

    Die Bezugnahme im vierten Erwägungsgrund der ADB 2018 auf die "Anwendungsmodalitäten" von Art. 10 der ADB 2018 legt demgegenüber nahe, dass der EAD ohne jede Verpflichtung hätte entscheiden können, dass solche "Anwendungsmodalitäten" unter Einhaltung der Verfahrensanforderungen des Art. 110 des Statuts jedenfalls in Form von ADB erlassen werden (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache EAD/Alba Aguilera u. a., C-427/18 P, EU:C:2019:866, Nr. 53).

    Der Unionsgesetzgeber hat nämlich, wie sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, mehrere Maßnahmen vorgesehen, um das Risiko von Willkür bei der Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 und 4 des Anhangs X des Statuts auszuschließen (vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache EAD/Alba Aguilera u. a., C-427/18 P, EU:C:2019:866, Nr. 69).

    Folglich hat das Gericht im vorliegenden Urteil über die Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Gericht, in dem das ursprüngliche Urteil ergangen ist, als auch des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-427/18 P und des vorliegenden Verfahrens nach Zurückverweisung zu entscheiden.

    Da der EAD unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen der Kläger die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits sowie der Rechtssachen T-119/17 und C-427/18 P aufzuerlegen.

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